Das ehemalige regionale Familiengeld erhielt durch den Übergang von der Region auf das Land, einen neuen Namen und zwar „Landeskindergeld“. Seit September können die Gesuche für das Bezugsjahr 2019 wieder gestellt werden.
Die Zugangsvoraussetzungen bleiben größtenteils die gleichen:
- mindestens 2 minderjährige Kinder
- oder ein einziges Kind unter 7 Jahren
- Familien mit einem behinderten Kind (auch nach dessen Volljährigkeit)
- oder einem minderjährigen Kind mit einem mitlebenden volljährigen Bruder bzw. einer mitlebenden volljährigen Schwester.
Eine wesentliche Neuerung gab es lediglich bei der Wohnsitzvoraussetzung. Der notwendige fünfjährige bzw. historische Wohnsitzung muss in Zukunft gänzlich in der Provinz Bozen vorgewiesen werden und nicht wie bisher in der Region Trentino Südtirol. Davon ausgenommen sind Personen, welche im Jahr 2017 das regionale Familiengeld bezogen haben und die Voraussetzungen des fünfjährigen Wohnsitzes in der Region Trentino- Südtirol erfüllt haben, sowie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages für 2017 auch in Südtirol wohnhaft waren. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zu den Anträgen um Landeskindergeld für das Jahr 2022.
Wer im Jahr 2019 das Landeskindergeld weiterhin beziehen möchte, muss ab September das Gesuch dafür stellen. Für die jeweiligen Anträge wird die „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“ – EEVE benötigt. Diese kann gleichzeitig abgefasst werden.
Das Bauernbund Patronat ENAPA steht allen Bürgern kostenlos bei der Erstellung der EEVE-Erklärung, sowie der Antragstellung für das Landeskindergeld zur Verfügung. Weitere Informationen sowie die benötigten Unterlagen finden sie auch unter www.sbb.it/patronat.